Projektierung, Bemessung, Montage, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme
In den Landesbauordnungen (LBO) und Sonderbauverordnungen ist vorgegeben, ob für das geplante Objekt eine Rauchableitung (RA) oder eine natürliche Rauchabzugsanlage (NRWG) gefordert ist. Die dafür nötigen Ab- und Zuluftöffnungen wie Fenster, Lichtkuppeln und Oberlichter müssen so dimensioniert sein, dass im Öffnungsmodus die vorgeschriebene geometrische oder aerodynamische Fläche erreicht wird. Dieser wichtige Baustein für die Projektierung und Bemessung sollte idealerweise schon in der frühen Planungsphase ermittelt werden. Dafür kommen unterschiedliche Berechnungsverfahren zum Einsatz.
Berechnung der geometrischen Rauchabzugsfläche
Ist bauordnungsrechtlich für die Entrauchung eine Rauchableitung gefordert, muss die geometrische Rauchabzugsfläche berechnet werden. An vorhandenen Gebäudeöffnungen können wie folgt die geometrisch wirksamen Flächen ermittelt werden.
A (geometrische Fläche) = LÖ x BLichte
Ist der Öffnungswinkel größer 60°, wird der errechnete Wert A mit der maximalen lichten Fensteröffnungsfläche HLichte x BLichte angesetzt.
Wichtig für die Berechnung: Die maximale Fläche A (geometrische Fläche) kann nur kleiner oder gleich der Fensteröffnungsfläche (HLichte x BLichte) sein.
NRWG: Berechnung der aerodynamischen Rauchabzugsfläche
Wenn bauordnungsrechtlich ein NRWG eingesetzt werden muss, ist die Ermittlung der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsfläche zwingend erforderlich. Das kann z. B. bei einer Abweichung der Fluchtweglänge oder bei größeren Betriebsflächen, meist über 1.000 m2, der Fall sein. Die Rauchabzugsfläche errechnet sich aus der geometrischen Öffnungsfläche multipliziert mit dem gemäß DIN EN 12101-2 experimentell zu bestimmenden Durchflussbeiwert Cv.
Aa (aerodynamische Fläche) = BLichte x HLichte x Cv0
Für Fassaden-NRWG
Cv0 = experimentell nachgewiesener Durchflussbeiwert in Abhängigkeit des Öffnungswinkels.
Für Dach-NRWG
Cvw = experimentell nachgewiesener Durchflussbeiwert, ermittelt nach DIN EN 12101-2 unter Seitenwind-Beeinflussung.
Begleitende Richtlinien, die zu berücksichtigen sind
- Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Niederspannungsrichtlinie (LVD) für den eingesetzten Elektroantrieb
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR1.6 und Maschinenrichtlinie
- Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR): Funktionserhalt von Elektroleitungen
- Norm DIN ISO 8573-1: Druckluft-Verunreinigungen und Reinheitsklassen
Funktionserhalt der Elektroleitungen
Bei RWA-Anlagen mit einer elektrischen Steuereinrichtung sind unterschiedliche Leitungen zur Verbindung der einzelnen Bauteile notwendig. Entsprechende Vorgaben hinsichtlich Brandverhalten, Leitungsbeschaffenheit und Verlegeart sind in einer für alle Bundesländer gültigen Musterleitungsanlagenrichtlinie definiert. Darüber hinaus sind die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten.
Montage inklusive Funktionsprüfung
Die Montage von RWA-Anlagen inklusive Funktionsprüfungen sollte generell durch den Hersteller selbst oder durch eine für das System qualifizierte Fachfirma erfolgen. So ist gewährleistet, dass die Anlage im Brandfall funktionsgerecht arbeitet und die definierten Schutzziele erreicht werden.
Inbetriebnahme der Anlage
Die Abnahme und/oder Inbetriebnahme von RWA-Anlagen übernimmt gemäß Bauordnungsrecht in den meisten Bundesländern ein öffentlich bestellter Sachverständiger. Zu berücksichtigen sind außerdem alle relevanten nationalen sowie europäischen Normen und Richtlinien, wie beispielsweise EN, DIN, VDE.