Projektierung, Bemessung, Montage, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme

In den Landesbauordnungen (LBO) und Sonderbauverordnungen ist vorgegeben, ob für das geplante Objekt eine Rauchableitung (RA) oder eine natürliche Rauchabzugsanlage (NRWG) gefordert ist. Die dafür nötigen Ab- und Zuluftöffnungen wie Fenster, Lichtkuppeln und Oberlichter müssen so dimensioniert sein, dass im Öffnungsmodus die vorgeschriebene geometrische oder aerodynamische Fläche erreicht wird. Dieser wichtige Baustein für die Projektierung und Bemessung sollte idealerweise schon in der frühen Planungsphase ermittelt werden. Dafür kommen unterschiedliche Berechnungsverfahren zum Einsatz.

Berechnung der geometrischen Rauchabzugsfläche

Ist bauordnungsrechtlich für die Entrauchung eine Rauchableitung gefordert, muss die geometrische Rauchabzugsfläche berechnet werden. An vorhandenen Gebäudeöffnungen können wie folgt die geometrisch wirksamen Flächen ermittelt werden. 

 

A (geometrische Fläche) = LÖ x BLichte

Ist der Öffnungswinkel größer 60°, wird der errechnete Wert A mit der maximalen lichten Fensteröffnungsfläche HLichte x BLichte angesetzt.

 

Wichtig für die Berechnung: Die maximale Fläche A (geometrische Fläche) kann nur kleiner oder gleich der Fensteröffnungsfläche (HLichte x BLichte) sein.

Content_oeffnungsweite

NRWG: Berechnung der aerodynamischen Rauchabzugsfläche

Wenn bauordnungsrechtlich ein NRWG eingesetzt werden muss, ist die Ermittlung der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsfläche zwingend erforderlich. Das kann z. B. bei einer Abweichung der Fluchtweglänge oder bei größeren Betriebsflächen, meist über 1.000 m2, der Fall sein. Die Rauchabzugsfläche errechnet sich aus der geometrischen Öffnungsfläche multipliziert mit dem gemäß DIN EN 12101-2 experimentell zu bestimmenden Durchflussbeiwert Cv.

 

Aa (aerodynamische Fläche) = BLichte  x HLichte  x Cv0

 

Für Fassaden-NRWG

Cv0 = experimentell nachgewiesener Durchflussbeiwert in Abhängigkeit des Öffnungswinkels.

Für Dach-NRWG

Cvw = experimentell nachgewiesener Durchflussbeiwert, ermittelt nach DIN EN 12101-2 unter Seitenwind-Beeinflussung.

Content_oeffnungswinkel

Begleitende Richtlinien, die zu berücksichtigen sind

  • Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Niederspannungsrichtlinie (LVD) für den eingesetzten Elektroantrieb
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR1.6 und Maschinenrichtlinie
  • Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR): Funktionserhalt von Elektroleitungen
  • Norm DIN ISO 8573-1: Druckluft-Verunreinigungen und Reinheitsklassen

Funktionserhalt der Elektroleitungen

Bei RWA-Anlagen mit einer elektrischen Steuereinrichtung sind unterschiedliche Leitungen zur Verbindung der einzelnen Bauteile notwendig. Entsprechende Vorgaben hinsichtlich Brandverhalten, Leitungsbeschaffenheit und Verlegeart sind in einer für alle Bundesländer gültigen Musterleitungsanlagenrichtlinie definiert. Darüber hinaus sind die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten.

Montage inklusive Funktionsprüfung

Die Montage von RWA-Anlagen inklusive Funktionsprüfungen sollte generell durch den Hersteller selbst oder durch eine für das System qualifizierte Fachfirma erfolgen. So ist gewährleistet, dass die Anlage im Brandfall funktionsgerecht arbeitet und die definierten Schutzziele erreicht werden.

Inbetriebnahme der Anlage

Die Abnahme und/oder Inbetriebnahme von RWA-Anlagen übernimmt gemäß Bauordnungsrecht in den meisten Bundesländern ein öffentlich bestellter Sachverständiger. Zu berücksichtigen sind außerdem alle relevanten nationalen sowie europäischen Normen und Richtlinien, wie beispielsweise EN, DIN, VDE.